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Satzung:

Eine demokratische Schule kann es nur in Verbindung mit einer demokratischen Gesellschaft
geben. Deshalb verbindet die Bezirksschüler*innenvertretung ihren Kampf um Veränderungen
im Bildungswesen mit dem Kampf zur demokratischen Veränderung der Gesellschaft.

§1 Die BSV Märkischer Kreis
1.1 Die BSV Märkischer Kreis ist der Zusammenschluss der Schüler*innenvertretungen
aller weiterführenden Schulen im Märkischen Kreis.
1.2 Die BSV Märkischer Kreis gibt allen Schüler*innen von freien und privaten Schulen
im Bezirk die Möglichkeit, gleichberechtigt in der BSV mitzuarbeiten.
1.3 Die BSV Märkischer Kreis ist nach dem RdErl. D. Kultusministers NRW v.22.11.1979
zur Mitwirkung der SV in der Schule nach dem SchMG NRW als überörtlicher
Zusammenschluss der SV und Institution des Märkischen Kreises beim
Regierungspräsidenten Düsseldorf anerkannt.


§2 Zweck des Verbandes
Zweck des Verbandes ist es, sich für die Förderung, Wahrnehmung und Vertretung der
politischen, sozialen, fachlichen, kulturellen und materiellen Interessen der Schüler*innen
einzusetzen.
2.1 Aufgabe des Verbandes ist es weiterhin, zur Information, Unterstützung und engeren
Zusammenarbeit der SVen im Märkischen Kreis beizutragen.
2.2 Mittel zur Verfolgung dieses Zweckes sind insbesondere:
-Entwicklung und Unterstützung von Aktionen der Schüler*innenschaft
-Zusammenarbeit mit fortschrittlichen Kräften und demokratischen Organisationen
-Arbeit der gewählten Vertreter*innen in der Landesschüler*innenvertretung NRW
-Öffentlichkeits- und Pressearbeit
-Einflussnahme auf Entscheidungen der Kommunalpolitik

§ 3 Organe des Verbandes
3.1 Die Organe des Verbandes sind:
-die Bezirksdelegiertenkonferenz
-der Bezirksvorstand


§ 4 Bezirksdelegiertenkonferenz
4.1 Aufgaben
4.1.1 Die Bezirksdelegiertenkonferenz ist das höchste beschlussfassende Organ
der Bezirksschüler*innenvertretung. Sie entscheidet endgültig über alle
Angelegenheiten.
4.1.2 Die Bezirksdelegiertenkonferenz wählt die Mitglieder des Bezirksvorstandes
& die Landesdelegierten sowie weitere eventuell zu besetzenden Ämtern.
4.1.3 Die Bezirksdelegiertenkonferenz entlastet den Bezirksvorstand.
4.1.4 Die Bezirksdelegiertenkonferenz kann dem Bezirksvorstand Arbeitsaufträge
erteilen.
4.2 Zusammensetzung
4.2.1 Stimmberechtigte Mitglieder der Bezirksdelegiertenkonferenz sind alle
ordentlich gewählten Delegierten der angeschlossen Schüler*innenvertretungen.
4.2.2 Jede Schule wählt für jede angefangenen 250 Schüler*innen eine*n
Delegierte*n, wobei 50% der Delegierten weiblich sein müssen. Bei einer
ungeraden Anzahl von Delegierten berechnet sich die Mindestanzahl weiblicher
Delegierter wie folgt: (Anzahl der Delegierten – 1) / 2.
4.2.3 Alle Schüler*innen des Bezirks können an der Bezirksdelegiertenkonferenz
mit Rederecht teilnehmen. Auf Antrag kann die Bezirksdelegiertenkonferenz auch
anderen Personen Rederecht erteilen.
4.2.4 Entsendet eine SV keine Delegierten zur BDK, kann jeder Schüler bzw. jede
Schülerin der entsprechenden Schule das Mandat der Schule wahrnehmen.
4.3 Organisation
4.3.1 Die Bezirksdelegiertenkonferenz wird vom Bezirksvorstand einberufen. Der
Bezirksvorstand muss die Bezirksdelegiertenkonferenz mindestens einmal im
Jahr einberufen.
4.3.2 Die Bezirksdelegiertenkonferenz tritt, soweit organisatorisch möglich,
spätestens zwei Monate nach Beginn des Schulhalbjahres zusammen.
4.3.3 Zu einer Bezirksdelegiertenkonferenz muss mindestens zwei Wochen vor
dem Tagungstermin die Einladung und eine vorläufige Tagesordnung verschickt
worden sein.
4.3.4 Über jede Sitzung der Bezirksdelegiertenkonferenz muss ein Protokoll
geführt werden. Dieses sollte innerhalb von vier Wochen nach der BDK an die
Delegierten und an die Landesschüler*innenvertretung NRW geschickt werden.

§ 5 Der Bezirksvorstand
5.1 Dem Bezirksvorstand gehören bis zu 9 Mitglieder und ein*e Finanzreferent*in an. Sie
werden auf der ersten Bezirksdelegiertenkonferenz im Schuljahr für die Dauer eines
Jahres gewählt.
Eine Ausnahme bildet das Schuljahr 2020/21: Dem Bezirksvorstand gehören bis zur 2. BDK 4 Mitglieder an. Auf der 2. BDK wird der Vorstand auf die übliche Zahl (9 Mitglieder
+ 1 Finanzreferent*in) erweitert.
5.2 Mindestens 50% der Bezirksvorstandsmitglieder müssen weiblich sein. Bei einer
ungeraden Anzahl von Vorstandsmitgliedern berechnet sich die Mindestanzahl
weiblicher Vorstandsmitglieder wie folgt: (Anzahl der Vorstandsmitglieder – 1) / 2
5.3 Der Bezirksvorstand kann aus seiner Mitte eine*n Sprecher*innen wählen. Diese*r
übernimmt die Koordination der Bezirksvorstandssitzung und sonstiger Veranstaltungen.
5.4 Die Vorstandsmitglieder müssen zum Zeitpunkt ihrer Wahl Schüler*innen sein.
5.5 Alle Mitglieder des Bezirksvorstands sind gleichberechtigt. Sie sind gegenüber
Bezirksvorstand und Bezirksdelegiertenkonferenz weisungsgebunden.
5.6 Der*die Finanzreferent*in kümmert sich um die Finanzen. Er*sie sollte volljährig sein
und ist dem Bezirksvorstand gegenüber Rechenschaftspflichtig.

§ 6 Die Bezirksverbindungslehrer*innen
Die Bezirksdelegiertenkonferenz kann bis zu drei Bezirksverbindungslehrer*innen wählen,
diese haben auf den Bezirksdelegiertenkonferenzen und im Bezirksvorstand eine beratende
Funktion.


§7 Landesdelegierte
7.1 Die wählt so viele Landesdelegierte wie Ihr laut Delegiertenschlüssel der
Landesschüler*innenvertretung (LSV) NRW zustehen. Bei der Wahl ist die Regelung zur
Quotierung der LSV NRW zu beachten.
7.2 Entsendet die BDK keine Landesdelegierten oder sind die gewählten Delegierten
verhindert, kann jede*r Schüler*in des Kreises als Ersatzdelegierte*r das Mandat
wahrnehmen.


§8 Abstimmungen und Wahlen
8.1 Abstimmungen erfolgen i.d.R. durch Handzeichen. Wahlen erfolgen immer geheim.
8.2 Als gewählt gilt, wer eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
Erhalten mehr Kandidat*innen die einfache Mehrheit als freie Plätze zur Verfügung stehen, gewinnen die Kandidat*innen mit den meisten Stimmen. Dabei ist die Quotierung gemäß §5.2 zu beachten.

§ 9 Untergliederungen und Dachverbände
Die BSV Märkischer Kreis ist Mitgliedsverband der Landesschüler*innenvertretung NRW. Bei
Kooperation mit den Dachverbänden, insbesondere bei Entsendung von Delegierten, haben die
Bestimmungen der Satzungen der Dachverbände Vorrang vor eventuell anderslautenden
Bestimmungen dieser Satzung.

§ 10 Satzungsänderungen
10.1 Satzungsänderungen können nur durch die Bezirksdelegiertenkonferenz mit 2/3-
Mehrheit der abgegebenen Stimmen vorgenommen werden.
10.2 Satzungsänderungsanträge müssen mindestens vier Wochen vor der Bezirksdelegiertenkonferenz beim Bezirksvorstand eingegangen sein und müssen mit
der Einladung zur BDK verschickt werden.

§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt durch Beschluss der Bezirksdelegiertenkonferenz vom 09.10.2020 mit
sofortiger Wirkung in Kraft.